Die Satzung des 1. Deutscher SAAB Clubs e.V. PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Andreas Reithmeier   
Mittwoch, den 11. Oktober 2006 um 23:13 Uhr

SATZUNG
1. DEUTSCHER SAAB-Club e. V.
geänderte Fassung vom Mai 1996

§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, SAAB-Fahrer zu einer Gemeinschaft zu verbinden und gemeinsame Interessen zu pflegen.
Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet mögliche Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  • a) Abhaltung von Versammlungen
  • b) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen
  • c) Erfahrungsaustausch und technische Information über SAAB-Modelle
  • d) autotouristische Veranstaltungen unter Berücksichtigung der StVO
  • e) Fahrertraining in der Form von Sicherheitstraining und Geschicklichkeitsturnieren
§ 2 Name, Sitz und Struktur des Verein, Geschäftsjahr

 

Der Verein, gegründet am 12. Januar 1976 unter dem Namen
1. Deutscher SAAB-Club Dortmund e. V.
wurde im Mai 1989 in
1. Deutscher SAAB-Club e. V.
umbenannt.

Der Verein besteht aus Regionalstellen und wird geleitet vom Gesamtvorstand mit Sitz in Dortmund.
Die Regionalstellen arbeiten selbständig unter Wahrung der Zwecke des Vereins und unter Abstimmung mit dem Gesamtvorstand. Mit Beschluss der Jahreshauptversammlung im Mai 1996 wird das Geschäftsjahr, bisher beginnend am 01. Mai und endend am 30. April, geändert und beginnt nun am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder SAAB-Interessent sowie dessen Angehörige werden. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und aktiven Mitgliedern. Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden vom Gesamtvorstand nach Anhörung der Jahreshauptversammlung ernannt.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Jahreshauptversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich für den Verein entstandene Auslagen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Bewerbers als Mitglied geschieht auf Antrag. Die Mitglieder sind berechtigt, gegen die Aufnahme Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss begründet sein. 
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrags.

Die Mitgliedschaft endet
  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein bedarf der schriftlichen Kündigung, die dem Vorstand vorgelegt werden muss. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.
Der Ausschluss erfolgt
bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins;
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens;
bei mehr als dreimonatigem Beitragsrückstand, trotz erfolgter Mahnung, jedoch spätestens zur darauf folgenden Jahreshauptversammlung.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.

§ 6 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Abgaben

§ 6.1 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Jedes Vereinsmitglied zahlt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe in der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.

  • Als Aufnahmegebühr gilt ab 01.01.02 Einzelpersonen 15,-- Euro
  • (Ehe) Paare 20,-- Euro
  • Als Jahresbeitrag gilt ab 01.01.02: Einzelpersonen 30,-- Euro
  • (Ehe) Paare 40,-- Euro
Der Jahresbeitrag ist jeweils im Januar fällig

§ 6.2 Abgaben

1/3 des Mitgliedsbeitrages der Mitglieder der Regionalstellen wird den Regionalstellen zur Verfügung gestellt. Maßgebend für die Abrechnung ist die vom Vorstand festgestellte Zahl der Mitglieder in den Regionalstellen zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung. Über die Verwendung dieser Gelder sind Kassenbücher zu führen, die dem Kassierer 6 Wochen vor der Jahresabschlussrechnung zur Verfügung gestellt werden müssen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
  1. der Geschäftsführende Vorstand
  2. der erweiternde Vorstand
  3. der Gesamtvorstand
  4. die Kassenprüfer
  5. die Jahreshauptversammlung
§ 8 Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Führung und Wahrnehmung der Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist für jeweils zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung zu wählen.

§ 8.1 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender
  3. Schriftführer
  4. Kassierer
§ 8.2 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
  1. 1. Fachmann/Fachfrau für technische Fragen (Technikreferent)
  2. 2. Beauftragte/r für eine Clubbörse (Teilemarkt)
  3. 3. Beauftragte/r für Auslandskontakte
  4. 4. Ein Mitglied des jeweiligen Vorstands der Regionalstellen
§ 8.3 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
  1. 1. Geschäftsführender Vorstand
  2. 2. Erweiterter Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
Bei dessen Verhinderung vertritt ihn in der Reihenfolge der 2. Vorsitzende, der Schriftführer oder der Kassierer
Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Vorstand bei allen schriftlichen Aufgaben zu unterstützen, bei Vorstands- und Jahreshauptversammlungen Protokoll zu führen, die gefassten Beschlüsse protokollarisch festzuhalten und in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen.
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit geschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Wahl des geschäftsführenden Vorstands zu bestellen.

§ 8.4 Die Vorstandssitzung

An den Vorstandssitzungen nehmen mit Stimmrecht teil:
der geschäftsführende Vorstand
der erweiterte Vorstand.
Ferner können an den Vorstandssitzungen einzelne Mitglieder des Vereins zu Fachfragen mit beratender Stimme teilnehmen.
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, entweder direkt oder auf Antrag eines der Mitglieder des Gesamtvorstands.
§ 9 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.

§ 10 Die Jahreshauptversammlung
§ 10.1 Einladung

Die Jahreshauptversammlung ist im Mai eines jeden Jahres abzuhalten. Dazu werden die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen.

§ 10.2 Aufgaben

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgabe:
Wahl
  • - eines Wahlleiters
  • - des geschäftsführenden Vorstands
  • - des Technik-Referenten
  • - von zwei Kassenprüfern, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand
angehören dürfen.
Die Entgegennahme
  • - des Jahresberichtes des 1. oder 2. Vorsitzenden
  • - des Kassenberichtes des Kassierers
  • - des Berichtes der Kassenprüfer.
Erteilung der Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und allen sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben.
Bestätigung von Zweigstellen.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10.3 Durchführung der Jahreshauptversammlung

Den Vorsitz der Jahreshauptversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider der Schriftführer oder der Kassierer.
Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
Schriftliche Stimmabgabe zur Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern und zu Satzungsänderungen ist möglich. Sie hat per eingeschriebenem Brief an den 1. Vorsitzenden zu erfolgen.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und/oder durch Briefwahl.
Die Wahl des Vorstands erfolgt geheim, wenn mindestens ein Mitglied den Antrag dazu stellt, sonst durch Handzeichen.
Bei den Wahlen ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Es dürfen auch nicht anwesende Mitglieder gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben.
Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. In diesem Fall sind die Vereinsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen.
Außerordentliche Jahreshauptversammlungen finden in Dortmund statt.

§ 11 Regionalstellen

§ 11.1 Wahl des Vorstands der Regionalstellen

Der Vorstand besteht mindestens aus einem 1. Vorsitzenden, dessen Vertreter und einem Kassierer.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.

§ 11.2 Die Vereinsabende

Die Vereinsabende finden in der Regel einmal im Monat statt. Veranstalter der Vereinsabende sind die Regionalstellen.
Der Vorstand der Regionalstellen berichtet über seine Tätigkeit und über das Geschehen im 1. Deutschen SAAB-Club e. V.

§ 12 Datenschutz

Die persönlichen und personenbezogenen Daten der Mitglieder werden nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützt.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstands und der Jahreshauptversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll abgefasst, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur in der Jahreshauptversammlung erfolgen, zu der unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der zu ändernden Paragraphen eingeladen wird. Eine Satzungsänderung bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder und der schriftlich abgegebenen Stimmen.

§ 15 Haftung

Der 1. Deutsche SAAB-Club e. V. haftet in keiner Weise für Schäden, die vor, während oder nach einer seiner Veranstaltungen auftreten, auch seinen Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 16 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 17 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen. Solange der Verein aus vier aktiven Mitgliedern besteht, kann er nicht aufgelöst werden.
Im Falle einer Auflösung fließt das vorhandene Vermögen, nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten, der Björn Steiger Stiftung zu.
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 30. März 2010 um 20:49 Uhr
 

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